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   FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96, 9 K 376/96   

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FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96, 9 K 376/96 (https://dejure.org/2004,40048)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.03.2004 - 9 K 123/96, 9 K 376/96 (https://dejure.org/2004,40048)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. März 2004 - 9 K 123/96, 9 K 376/96 (https://dejure.org/2004,40048)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 22.10.1992 - III R 7/91

    Betriebsaufgabe bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit und Auflösung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96
    Eine steuerlich wirksame und zu berücksichtigende Betriebsaufsaufgabe setzt keine ausdrückliche geschweige denn förmliche, das heißt schriftliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt voraus (vgl. Urteile des BFH vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95 , BFH/NV 1997, 225, 226, und vom 22. Oktober 1992 III R 7/91 , BFH/NV 1993, 358, 359; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 188 m.w.N.).

    Ein Steuerpflichtiger übt dieses Wahlrecht i.S. einer Betriebsaufgabe aus, wenn sein unternehmerisches Handeln im Zusammenhang mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit darauf gerichtet ist, dem Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens sofort und endgültig aufzulösen (vgl. Urteile des BFH vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95 , BFH/NV 1997, 225, 226, und vom 22. Oktober 1992 III R 7/91 , BFH/NV 1993, 358, 359).

    Ergibt sich aufgrund der objektiv erkennbaren Gesamtumstände, dass der Steuerpflichtige den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft aufgegeben hat, werden die Betriebsgrundlagen mit der Einstellung des Betriebes Privatvermögen (vgl. Urteile des BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95 , BFHE 183, 385, BStBl. II 1998, 388, 391 , vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95 , BFHNV 1997, 225, 226 , vom 22. Oktober 1992 III R 7/91 , BFH/NV 1993, 358, 359, vom 27. März 1987 III R 214/83 , BFH/NV 1987, 578, 579, und vom 19. Januar 1983 I R 84/79 , BFHE 138, 50, BStBl. II 1983, 412, 413).

    Sind alle tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe gegeben, bedarf es keiner zusätzlichen Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt (vgl. BFH-Urteil III R 7/91, a.a.O., 358, 359), denn die Betriebsaufgabe ist ein tatsächlicher Vorgang, dessen einkommensteuerrechtliche Konsequenzen folgerichtig auch nicht durch entgegenstehende Willenserklärung vermieden werden können (vgl. Urteil des BFH vom 3. Juni 1997 IX R 2/95 , BFHE 183, 413, BStBl. II 1998, 373, 374; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 185, 188).

    Die Angaben in Steuererklärungen sind aber keine Tatsachenerklärungen, sondern lediglich rechtliche Wertungen und damit für die Qualifizierung eines Vorgangs als Betriebsaufgabe nicht entscheidend (vgl. BFH-Urteil III R 7/91, a.a.O., 358, 360).

  • BFH, 05.12.1996 - IV R 65/95

    Betriebseinstellung durch Veräußerung der Milchquote und zweier Grundstücke

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96
    Eine steuerlich wirksame und zu berücksichtigende Betriebsaufsaufgabe setzt keine ausdrückliche geschweige denn förmliche, das heißt schriftliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt voraus (vgl. Urteile des BFH vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95 , BFH/NV 1997, 225, 226, und vom 22. Oktober 1992 III R 7/91 , BFH/NV 1993, 358, 359; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 188 m.w.N.).

    Ein Steuerpflichtiger übt dieses Wahlrecht i.S. einer Betriebsaufgabe aus, wenn sein unternehmerisches Handeln im Zusammenhang mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit darauf gerichtet ist, dem Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens sofort und endgültig aufzulösen (vgl. Urteile des BFH vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95 , BFH/NV 1997, 225, 226, und vom 22. Oktober 1992 III R 7/91 , BFH/NV 1993, 358, 359).

    Ergibt sich aufgrund der objektiv erkennbaren Gesamtumstände, dass der Steuerpflichtige den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft aufgegeben hat, werden die Betriebsgrundlagen mit der Einstellung des Betriebes Privatvermögen (vgl. Urteile des BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95 , BFHE 183, 385, BStBl. II 1998, 388, 391 , vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95 , BFHNV 1997, 225, 226 , vom 22. Oktober 1992 III R 7/91 , BFH/NV 1993, 358, 359, vom 27. März 1987 III R 214/83 , BFH/NV 1987, 578, 579, und vom 19. Januar 1983 I R 84/79 , BFHE 138, 50, BStBl. II 1983, 412, 413).

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 62/99

    LuF-Betrieb - Teilbetrieb

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96
    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nicht - mehr - erzielt, nachdem der land- und forstwirtschaftliche Betrieb (vgl. Urteil des BFH vom 29. März 2001 IV R 62/99 , BFH/NV 2001, 248) entsprechend § 14 i.V. mit § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG aufgegeben worden ist.

    Nur soweit forstwirtschaftliche Flächen noch im Eigentum des Klägers verblieben waren, gehen die Beteiligten einvernehmlich davon aus und steht damit außer Streit, daß insoweit ein forstwirtschaftlicher (Rest-Teil-) Betrieb nach den Grundsätzen der Urteile des BFH vom 29. März 2001 IV R 62/99 , BFH/NV 2001, 248, 250, und vom 18. Mai 2000 IV R 28/98 , BFH/NV 2000, 1455, fortbestand und daraus auch noch in den beiden Streitjahren - die von den Beteiligten einvernehmlich bestimmten - Einkünfte aus Forstwirtschaft erzielt worden sind.

  • BFH, 21.05.1992 - X R 77/90

    Einkommensteuer; Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe beim Verbleib einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96
    Danach ist davon auszugehen, dass bereits im Jahre 1991 eine Aufgabe des landwirtschaftlichen (Teil-) Betriebs und damit die vollständige Überführung der bis dahin insoweit betrieblich genutzten Wirtschaftgüter in das Privatvermögen erfolgt ist (vgl. Urteil des BFH vom 21. Mai 1992 X R 77 - 78/90, BFH/NV 1992, 659, 660 f.) und dementsprechend mit diesen Wirtschaftsgütern - entgegen der Rechtsauffassung des FA - in den Streitjahren 1992 und 1993 keine Einkünfte aus Landwirtschaft mehr erzielt wurden.
  • BFH, 18.05.2000 - IV R 28/98

    Forstfläche als BV; Liebhaberei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96
    Nur soweit forstwirtschaftliche Flächen noch im Eigentum des Klägers verblieben waren, gehen die Beteiligten einvernehmlich davon aus und steht damit außer Streit, daß insoweit ein forstwirtschaftlicher (Rest-Teil-) Betrieb nach den Grundsätzen der Urteile des BFH vom 29. März 2001 IV R 62/99 , BFH/NV 2001, 248, 250, und vom 18. Mai 2000 IV R 28/98 , BFH/NV 2000, 1455, fortbestand und daraus auch noch in den beiden Streitjahren - die von den Beteiligten einvernehmlich bestimmten - Einkünfte aus Forstwirtschaft erzielt worden sind.
  • BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95

    Betriebsaufgabe auch bei Verpachtung und fehlender Aufgabeerklärung anzunehmen,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96
    Sind alle tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe gegeben, bedarf es keiner zusätzlichen Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt (vgl. BFH-Urteil III R 7/91, a.a.O., 358, 359), denn die Betriebsaufgabe ist ein tatsächlicher Vorgang, dessen einkommensteuerrechtliche Konsequenzen folgerichtig auch nicht durch entgegenstehende Willenserklärung vermieden werden können (vgl. Urteil des BFH vom 3. Juni 1997 IX R 2/95 , BFHE 183, 413, BStBl. II 1998, 373, 374; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 185, 188).
  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96
    Eine Aufgabe des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder auch nur des landwirtschaftlichen Betriebs in der Form eines Teilbetriebs liegt (in Abgrenzung zu den hier nicht in Rede stehenden Betriebsveräußerungen und Strukturänderungen und zur allmählichen Betriebsabwicklung oder Betriebsunterbrechung, vgl. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 174) vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete - werbende - land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entgültig eingestellt wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang klar und eindeutig äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (vgl. Urteile des BFH vom 26. April 2001 IV R 14/00 , BFHE 195, 290, BStBl. II 2001, 798, 800 ff., und vom 21. August 1996 X R 78/93 , BFH/NV 1997, 226, 227; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 173).
  • BFH, 07.04.1989 - III R 9/87

    Gewinn aus der Auflösung eines Importwarenabschlags nur Aufgabegewinn, soweit im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96
    Die Betriebsaufgabe beginnt nicht bereits mit dem inneren Entschluss des Steuerpflichtigen, seinen Betrieb demnächst aufzugeben, und auch nicht mit der Kundgabe eines solchen Entschlusses nach außen, sondern erst mit vom Aufgabeentschluss getragenen Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet sind (vgl. Urteil des BFH vom 7. April 1989 III R 9/87 , BFHE 157, 355, BStBl. II 1989, 874, 875).
  • BFH, 13.12.2001 - IV R 86/99

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96
    Einkünfte aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt, wer mit der Absicht der Gewinnerzielung nachhaltig eine selbständige Tätigkeit ausübt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihrer Verwertung beruht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99 , BFHE 197, 468, BStBl. II 2002, 80, und vom 18. März 1976 IV R 52/72 , BFHE 118, 441, BStBl. II 1976, 482, 483; Schmidt/Seeger, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 22. Auflage 2003, § 13 Rz 1).
  • BFH, 19.01.1983 - I R 84/79

    Verpachtung - Gewerbebetrieb - Aufgabe des Gewerbebetriebs - Stille Reserve

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96
    Ergibt sich aufgrund der objektiv erkennbaren Gesamtumstände, dass der Steuerpflichtige den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft aufgegeben hat, werden die Betriebsgrundlagen mit der Einstellung des Betriebes Privatvermögen (vgl. Urteile des BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95 , BFHE 183, 385, BStBl. II 1998, 388, 391 , vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95 , BFHNV 1997, 225, 226 , vom 22. Oktober 1992 III R 7/91 , BFH/NV 1993, 358, 359, vom 27. März 1987 III R 214/83 , BFH/NV 1987, 578, 579, und vom 19. Januar 1983 I R 84/79 , BFHE 138, 50, BStBl. II 1983, 412, 413).
  • BFH, 21.08.1996 - X R 78/93

    Entnahme eines Betriebsgrundstücks

  • BFH, 19.06.2001 - X R 48/96

    Einkommensteuerbescheid - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Pachtvertrag -

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 11/95

    Sonderbetriebsvermögen bei ruhendem Gewerbebetrieb

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72

    Erwerb eines Forstgrundstücks - Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes

  • BFH, 27.03.1987 - III R 214/83

    Abgrenzung von Betriebsverpachtung und Betriebsausgabe

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 5/06

    Verschwinden des Betriebsinhabers führt nicht zu sofortiger Betriebsaufgabe

    Das FA beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 3. März 2004 9 K 123/96 und 9 K 376/96 aufzuheben, die Einkommensteuer für 1992 auf 21 611, 29 EUR und für 1993 auf 43 154 EUR festzusetzen und die Klage im Übrigen abzuweisen.
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